Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern endet grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder volljährig, das heisst 18 Jahre alt, werden (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hierfür gibt es jedoch einen Ausnahmefall: Hat Ihr Kind zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags noch keine vollwertige Erstausbildung, besteht die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB weiter, bis das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat.
Damit ist der Zeitpunkt des Erwerbs eines entsprechenden Diploms gemeint, nicht aber die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit durch das Kind, da während der Stellensuche in der Regel ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht.
Dabei wird immer wieder angenommen, die Unterhaltspflicht ende endgültig mit Erreichen des 25. Altersjahrs. Allerdings spielt es hier keine Rolle, wie alt das Kind bei Vollendung der Erstausbildung ist, ein Unterhalt ist auch über das 25. Altersjahr hinaus geschuldet.
Bei der Erstausbildung kann es sich sowohl um eine Berufslehre als auch um ein Studium handeln. Je nach Studium gilt dann entweder der Bachelor- oder der Masterabschluss als Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Entscheidend für die Angemessenheit der Erstausbildung ist, dass das Kind im erlernten Beruf ein Erwerbseinkommen erzielen kann.
Die Eltern sind gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB nur insoweit von der Unterhaltspflicht befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem eigenen Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.
Ein volljähriges Kind kann die Unterhaltszahlungen mit dem zahlungspflichtigen Elternteil selbständig vereinbaren. Können sich das volljährige Kind und der Elternteil nicht einigen, muss sich das Kind als Unterhaltsberechtigter an ein Gericht wenden, um die Unterhaltszahlungen festsetzen zu lassen. Mit einem rechtskräftigen Urteil des Gerichts hat das Kind denn auch einen Forderungsgrund, um die Unterhaltszahlungen beim verpflichteten Elternteil einzuholen. So können die Unterhaltszahlungen mittels Betreibung (für bisher fällige Unterhaltsforderungen) oder Schuldneranweisung (für zukünftig entstehende Unterhaltforderungen) eingeholt werden.
Wird die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, verletzen die Eltern des Weiteren unter Umständen den Straftatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB, sofern der Unterhaltsschuldner über ausreichend finanzielle Mittel verfügt oder verfügen könnte.
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