Eltern können das Recht auf persönlichen Umgang verweigert oder entzogen werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes in Gefahr gerät. Das Bundesgericht zeigt jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung dieser Frage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind für den nicht sorgeberechtigten Elternteil gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB ein Persönlichkeitsrecht des Kindes. Dieses soll im Interesse des Kindes liegen. Daher muss die Entscheidung über den persönlichen Umgang so getroffen werden, dass sie den Bedürfnissen des Kindes optimal entspricht. Die Interessen der Eltern treten dabei in den Hintergrund. Wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch den persönlichen Umgang droht, kann dieser als letztes Mittel verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Das Bundesgericht als höchste Instanz greift nur ein, wenn das vorherige Gericht wichtige Kriterien für die Entscheidung über das Besuchsrecht ohne Grund nicht berücksichtigt hat oder wenn das Urteil des Vorgerichts auf Tatsachen basiert, die für das Wohl des Kindes irrelevant sind oder gegen die Grundsätze des Bundesrechts verstossen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verweigerung oder der Entzug des Rechts auf persönlichen Umgang mit dem Kind für den nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter klaren Bedingungen erfolgen darf, wobei eine zurückhaltende Entscheidungsfindung gegeben ist (BGer 5A_95/2023 vom 17. Juli 2023).
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