Das Ende einer Ehe ist zumeist ein sehr emotionaler Prozess, bei dem auch finanzielle Aspekte, die Zuteilung einer Wohnung, Unterhaltsbeiträge und Kinderbelange geregelt werden müssen. Wir helfen Ihnen, soweit möglich, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Selbstverständlich gibt es aber auch Fälle, bei denen die Vorstellungen der Parteien über die Folgen einer Scheidung oder Trennung weit auseinander gehen können. Hier begleiten wir Sie in den prozessualen Verfahren.
Scheidung auf gemeinsames Begehren: Können sich die Ehegatten vollständig über die Scheidungsfolgen einigen, können sie jederzeit ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen beim Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten einreichen.
In der Folge wird das Gericht einen Kostenvorschuss von beiden Parteien einfordern, allenfalls zusätzliche Unterlagen einverlangen und die Parteien schliesslich zur Anhörung vorladen. Anlässlich der Anhörung wird sich das Gericht vergewissern, ob der Scheidungsentschluss und die Scheidungsvereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht.
Kann dies bejaht werden und entspricht die gemeinsame Scheidungsvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Scheidungsvereinbarung.
Können sich die Parteien nur teilweise über die Scheidungsnebenfolgen einigen, können sie gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsnebenfolgen beurteilen soll.
Scheidungsklage: Ein Ehegatte kann beim Gericht die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Dies kann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschehen.
Dazu ist eine Scheidungsklage am Wohnsitz einer der Ehegatten einzureichen. Diese muss nicht zwingend begründet werden (sog. unbegründete Scheidungsklage). Die Scheidungsklage hat jedoch Rechtsbegehren betreffend Scheidungspunkt, vermögensrechtliche Scheidungsnebenfolgen und Kinderbelange zu enthalten.
Anschliessend wird von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss einverlangt und die Ehegatten zur Einigungsverhandlung vorgeladen. Das Gericht versucht mit den Ehegatten eine Einigung über alle streitigen Punkte herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kommt es zu (weiteren) Rechtsschriftenwechsel und Verhandlungen.
Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dabei sorgen die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.
Der Kindesunterhalt setzt sich aus Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zusammen. Der Naturalunterhalt wird durch Pflege und Erziehung geleistet. Bei der Festsetzung des (finanziellen) Kindesunterhalts sind der Bar- und Betreuungsunterhalt zu berechnen.
Der Barunterhalt beinhaltet die direkten Kinderkosten wie Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämie, Fremdbetreuungskosten etc. Der Betreuungsunterhalt wird nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts nach der Lebenshaltungskosten-Methode berechnet. Der Betreuungsunterhalt umfasst nach dieser Methode die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selbst dafür aufkommen kann.
Eine Trennung oder Scheidung ist für Kinder belastend. Dementsprechend ist die Präsenz einer Bezugsperson und auch der innerfamiliäre Dialog von enormer Wichtigkeit. Dem Gericht dient das Kindeswohl als oberste Richtschnur bei der Obhutsregelung. Damit das Kind auch nach einer Trennung oder Scheidung eine regelmässige Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann, hat das Gericht auf Antrag eines Elternteils hin, die sogenannte alternierende Obhut (alternierendes Betreuungskonzept) in Betracht zu ziehen. Von einer alternierenden Obhut wird gesprochen, wenn nebst dem vierzehntäglichen Wochenendbesuchsrecht mindestens ein zusätzlicher Betreuungstag mit Übernachtung pro Woche vorliegt.
Das Gericht prüft die konkreten Umstände und stellt eine Prognose darüber ab, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung dem Kindeswohl entspricht. Dabei berücksichtigt es folgende Kriterien: die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern miteinander, die geografische Situation (Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern) und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung mit sich bringt. Zudem müssen auch die finanziellen Mittel der Eltern eine alternierende Obhut erlauben.